Grundsatzerklärung für ein gemeinsames Selbstverständnis

Während des zweiten überregionalen Treffens am 12./13. Oktober 1985 in Hamburg kamen Bloch-Interessierte und Bloch-Initiativen überein, nach anderthalbjähriger Vorbereitung die Bildung einer Internationalen Bloch Assoziation* einzuleiten. Die IBA versteht sich als offener Prozeß und lebendiges Experiment für ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Sie will entwicklungsfähig bleiben nach innen und außen, anknüpfen an bereits existierende Diskussions- und Arbeitszusammenhänge und selber initiativ wirken.

Internationalität wird langfristig angestrebt. Der Zusammenschluß als Assoziation sucht dem utopischen Geist angemessene Formen der Begegnung und Auseinandersetzung zu verwirklichen und neue Organisationsstrukturen zu finden.

Als Kriterium der Teilnahme gilt die Bezugnahme auf das richtungsweisende Werk und Wirken Ernst Blochs, der mehr oder minder vermittelte Ausgang von seinem Gesamtwerk. Es soll nicht dogmatisch beerbt, sondern weiterentwickelt, aktualisiert und umgesetzt werden. Die IBA wird versuchen, originäre Impulse utopischen Denkens in gemeinsamer Theorie und Praxis fruchtbar zu machen. Dabei sollen Erfahrungen, Vorstellungen und Wünsche aller Teilnehmer und Teilnehmerinnen einfließen.

Wo es möglich ist, bilden die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Initiativen im lokalen Lebenszusammenhang, die in Kontakt mit anderen Bewegungen für eine gesellschaftliche Initiative wirken, zum Beispiel durch Lektüre- und Arbeitskreise, Projektgruppen, Werkstätten, Veranstaltungen. Diese Arbeit kann auch durch eine reine Fördermitgliedschaft unterstützt werden. Es ist vorgesehen, für gemeinsame Interessenschwerpunkte überregionale Arbeitsgemeinschaften zu bilden. In grundlegenden Fragen können Forschungsarbeiten und Publikationen gefördert werden. Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Weiterentwicklung der IBA werden durch mindestens zwei jährliche Treffen erleichtert. Die IBA führt ferner Schwerpunktveranstaltungen in Form von Kolloquien, Symposien oder ähnlichen Diskussionsveranstaltungen durch. Das Publikationsorgan der IBA ist die Zeitschrift VorSchein. Um den Zusammenhang der vielfältigen Aktivitäten zu gewährleisten, besteht eine vorläufige Kontakt- und Koordinierungsstelle.

(Hamburg, den 13. Oktober 1985)
*Die Ernst Bloch Assoziation hieß 1985 Internationale Bloch-Assoziation.

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1. Name und Charakter der Vereinigung

(1) Die Vereinigung führt den Namen Ernst Bloch Assoziation.
(2) Sie besteht als offener Prozeß der Selbsttätigkeit und Selbstorganisation der Mitglieder.
(3) Sie unterhält eine zentrale Kontaktstelle.
(4) Das Statut ist eine freiwillig angenommene Selbstbindung der Mitglieder.

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2. Zweck der Vereinigung

(1) Die Vereinigung will zur Entfaltung und Entwicklung konkret-utopischen Denkens und Handelns in allen Bereichen der gesellschaftlichen Praxis beitragen, wobei der Bezug auf das Werk und Wirken von Ernst Bloch als richtungweisend gilt. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

(a) die Förderung von Bestrebungen, die Kenntnis des Werks und Wirkens von Ernst Bloch zu vertiefen und die philosophische und wissenschaftliche Forschung im Ausgang von seinem Werk zu verstärken.
(b) die Förderung von Bestrebungen, seine politische, universelle Philosophie in die Auseinandersetzungen unserer Zeit einzubringen, für die Diskussion der gesellschaftlichen Fragen und das verantwortliche Handeln des Einzelnen fruchtbar zu machen.
(c) die Unterstützung des Aufbaus und der Arbeit von Initiativen auf lokaler Ebene und in anderen geeigneten Studien-, Arbeits- und Lebenszusammenhängen, die als offene Foren für konkret-utopisches Denken und Handeln wirken.
(d) die Unterstützung einer für den Austausch, die Vernetzung und Verstärkung solcher Aktivitäten im In-und Ausland geeigneten Kontakt- und Koordinierungstätigkeit sowie entsprechender Veranstaltungen und Veröffentlichungen.

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3. Gemeinnützigkeit der Vereinigung

Die Ernst Bloch Assoziation verfolgt, in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen, ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Alle Mittel dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden.

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4. Mitglieder und Freundinnen

(1) Mitglieder der Vereinigung können natürliche Personen, Initiativen, Vereinigungen und Institute in In- und Ausland sein.
(a) Beitrittserklärungen sind schriftlich an den SprecherInnenrat zu richten, der die Aufnahme bestätigt. Lehnt der Sprecherlnnenrat eine Aufnahme ab, entscheidet darüber die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(b) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn sie schriftlich gegenüber dem SprecherInnenrat erklärt wurde. Sie endet bei Ausschluß durch die Mitgliederversammlung.

(2) Nahestehende Personen, Vereinigungen oder Institute gelten aufgrund ihres Abonnements der regelmäßigen Veröffentlichungen als FreundInnen der Vereinigung.

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5. Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Die Höhe seines Jahresbeitrags wird von jedem Mitglied durch Selbsteinschätzung festgesetzt und soll festgesetzte Untergrenzen nicht unterschreiten.
(2) Der Preis für ihr Jahresabonnenement wird von den FreundInnen der Vereinigung selbst festgesetzt und soll eine bestimmte Unkostenpauschale nicht unterschreiten.
(3) Näheres über die Mitgliedsbeiträge und Abonnementpreise beschließt die Mitgliederversammlung.

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6. Struktur und Organe der Vereinigung

(1) Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung, die Regionalvertreterlnnen und der SprecherInnenrat.
(2) Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle und der Kontoführung werden nach den Verfügungen der Mitgliederversammlung unter der Leitung des Sprecherlnnenrats wahrgenommen.
(3) Soweit Einzelmitglieder in einem dauernden Arbeitszusammenhang stehen, können sie selbstverantwortlich Regionalgruppen bildten. Diese regeln ihre Angelegenheiten in eigener Regie.

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7. Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Sprecherlnnenrat einberufen, in der Regel in Zusammenhang mit einer Tagung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Dabei gilt,
(a) die Einladung durch den Sprecherlnnenrat erfolgt schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor der Versammlung.
(b) die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordentlich einberufen ist und die Mehrheit der SprecherInnen und der RegionalvertreterInnen anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Sprecherlnnenrat verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen.
(c) die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, sofern das Statut nichts anderes bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Diskussionsleiterln und einem Protokollführerln. Sie hat folgende Aufgaben:
(a) Entgegennahme der Berichte des Sprecherlnnenrats und der RegionalvertreterInnen. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Sprecherlnnenrats.
(b) Turnusmäßige Neuwahlen des Sprecherlnnenrats. Wahl von Regionalvertreterlnnen über die von den Gruppen delegierten hinaus.
(c) Beschluß über die Aufgaben und den Haushalt für das kommende Jahr, insbesondere über die Einsetzung von Arbeits- und Vorbereitungsgruppen.
(d) Verfügung über die zentrale Kontaktstelle. Bestimmung des/der Finanzbeauftragten und zweier KassenprüferInnen für das nächste Jahr.
(e) Ausschluß von Mitgliedern. Zur Beschlußfassung ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich.

(3) Durch die Mitgliederversammlung oder ersatzweise den Sprecherinnenrat kann in Einzelfragen ein Schiedsgericht berufen werden.

(4) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Mitglieder innerhalb von 8 Wochen vom Sprecherlnnenrat erhalten.

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8. Die Regionalgruppen und RegionalvertreterInnen

(1) Mindestens 5 Mitglieder in einem Einzugsbereich, die gemeinsam aktiv sind, können eine Regionalgruppe bilden. Sie regeln als solche alle ihre Angelegenheiten vor Ort demokratisch und selbstverantwortlich.

(2) Jede Regionalgruppe hat das Recht, aus ihrem Kreis eine/n Regionalvertreterln zu delegieren. Ansonsten werden Regionalvertreterlnnen von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Die Regionalvertreterlnnen stehen dem Sprecherlnnenrat zur Seite und fördern die Aktivitäten der Mitglieder, insbesondere
(a) sind sie Ansprechpartnerlnnen für Mitglieder im örtlichen Bereich und fördern deren Aktivitäten, vornehmlich die Bildung von Gruppen.
(b) beraten sie den Sprecherlnnenrat aufgrund eigener Initiative in wichtigen und besonders in regionalen Angelegenheiten der Vereinigung.
(c) sind sie berechtigt, Anträge auf die Tagesordnung der Ratssitzungen und der Mitgliederversammlungen setzen zu lassen.

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9. Der Sprecherlnnenrat

(1) Der Sprecherlnnenrat hat mindestens drei Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen im Amt. Dabei
(a) vertreten die SprecherInnen die Vereinigung in allen Fragen gleichberechtigt, im Zweifel gemäß ihrem Mehrheitsbeschluß.
(b) beschließt der Sprecherlnnenrat auf Ratssitzungen oder durch unmittelbare persönliche Abspracherunden, die mindestens viermal jährlich stattfinden, mit einfacher Mehrheit.
(c) führt der Sprecherlnnenrat über Ratssitzungen oder Abspracherunden Protokoll.

(2) Dem Sprecherlnnenrat obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Förderung von Aktivitäten im Sinne des Vereinigungszwecks, insbesondere
(a) die Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung überregionaler Treffen, Veranstaltungen und Aktivitäten sowie die Begleitung der von der Mitgliederversammlung eingesetzten Arbeits- und Vorbereitungsgruppen.
(b) die Förderung des Aufbaus und der Arbeit von Initiativen auf lokaler Ebene und in anderen Arbeitszusammenhängen.
(c) die Kontakte und Korrespondenzen im Namen der Ernst Bloch Assoziation insgesamt und die Funktion als Herausgeberln aller Veröffentlichungen der Vereinigung, darunter die Zeitschrift VorSchein.

(3) Dem Sprecherlnnenrat obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere
(a) die Mitbetreuung der zentralen Kontaktstelle und der Kontoverwaltung und die Erteilung von Vollmacht und Weisung in diesem Zusammenhang.
(b) die Information der Mitglieder und FreundInnen der Vereinigung und Einberufung einer Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich.
(c) die regelmäßige Information der Regionalvertreterlnnen über Tätigkeiten und Entscheidungen des Sprecherlnnenrats. Jedem Mitglied ist auf Wunsch Einsicht in die Protokolle des Sprecherlnnenrats zu gewähren.

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10. Statutenänderungen

(1) Änderungen der Zweckbestimmumg der Vereinigung können nur auf einer Mitgliederversammlung aufgrund des vorliegenden Votums von zwei Drittel aller Mitglieder beschlossen werden.
(2) Änderungen der Selbstorganisation der Vereinigung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

11. Auflösung der Vereinigung

(1) Die Auflösung der Ernst Bloch Assoziation kann nur in einer Mitgliederversammlung aufgrund des vorliegenden persönlichen oder schriftlichen Votums von vier Fünftel aller Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die LiquidatorInnen und die Zuführung des vorhandenen Vermögens an einen gemeinnützigen Zweck werden durch die auflösende Mitgliederversammlung bestimmt.

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Aktualisiert:
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